Der Reha­bilitations­sport (Reha-Sport), der auf ärztliche Verordnung als ergänzende Leistung erbracht wird, wurde früher vorwiegend unter dem Gesichts­punkt der verbesserten Leistungs­fähigkeit und Belast­barkeit des behinderten oder chronisch kranken Menschen gesehen. Heute dient dieser Sport darüber hinaus als Beitrag zur sozialen und psychischen Stabilisi­erung sowie zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Reha-Sport gehört auch zu den Leistungen der Eingliederungs­hilfe für behinderte Menschen im Rahmen der Sozialhilfe. Nach dem Bundesversorgungsgesetz haben Geschädigte Anspruch auf Teilnahme an Versehrtenleibesübungen zur Wieder­gewinnung und Erhaltung der körperlichen Leistung­sfähigkeit. Entsprech­endes gilt für diejenigen, die nach Gesetzen versorgt werden, die das Bundes­versorgungs­gesetz für anwendbar erklären.

Ziel des Reha-Sports

Der Reha-Sport spielt bei der medizini­schen Reha­bilitation eine besondere Rolle. Sein Ziel ist es, durch Übungen, die auf die Art und Schwere der Erkrankung oder Behinderung und den individuellen gesundheitlichen Allgemein­zustand der Menschen abgestimmt sind, das Reha­bilitations­ziel zu erreichen oder zu sichern. Das Risiko für das Auftreten von Folge­schäden wird vermindert. Vorrangiges Ziel des Reha-Sports ist es, die Gesundheit zu stärken und zunächst unter Anleitung, später eigen­ständig, regelmäßige Sport­übungen zu absolvieren. Bei den Übungen fließen sport­wissenschaft­liche und pädago­gische Aspekte ein. Regel­mäßig­keit und Lang­fristigkeit der sportlichen Betätigung, langfristige Steigerung der Belastung, Gruppen­dynamik sowie Steigerung der Lebens­qualität sind weitere Ziele.

Orthopädisch

Reha-Sport wird von Arzt oder Ärztin verordnet und von den Reha­bilitations­trägern zeitlich begrenzt als Pflicht-Leistung finanziert. Der Leistungs­umfang variiert mit der Schwere der Beein­trächtigung. Im Regelfall erfolgt die ärztliche Verordnung für die Absolvierung von 50 Übungs­einheiten à mindestens 45 Minuten in höchstens 18 Monaten.

Herzsport

In Herzgruppen erstreckt sich die Regel­verordnung auf 90 Übungs­stunden in 24 Monaten bei einer Dauer von mindestens 60 Minuten. Die ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit von Reha–Sport ist im Allgemeinen auf bis zu zwei höchstens drei Übungsveranstaltungen je Woche festgelegt.

Maßgeblich für eine angemessene Verordnungs­dauer sind die Verhältnisse des Einzelfalls, daher gelten die oben genannten Angaben als Richtwerte. Reha-Sport soll in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe bieten. Reha-Sport ist daher nicht als Dauer­leistung angelegt, sondern soll dahin führen, langfristig selbst­ständig und eigen­verant­wortlich Bewegungs­training durch­zuführen. Aus medizini­schen Gründen kann der Reha-Sport auch über einen längeren Zeitraum verordnet werden.

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